Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf – Event-Styling/Thomas Dvorak - download
1. Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für den Gegenständlichen Vertrag gelten die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarung sind ungültig. Ebenso entfallen von seiten des Käufers vorgelegte formularartige Einkaufsbedingungen keinerlei Rechtswirksamkeit und es gelten in jedem Fall die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Kaufpreis-Fälligkeit
Die angebotenen Preise gelten ab Werk, unaufgeladen, unverpackt netto ohne jeden Abzug.
Allfällige Montagekosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Lieferfristen
Die vom Verkäufer genannten Lieferfristen beginnen mit dem Datum der unterschriebenen Auftragsbestätigung. Eine nach den Umständen angemessene Fristüberschreitung ist zulässig. Ein Rücktritt vom Vertrag steht dem Käufer nur nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen zu, wobei dies mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. Ein Schadensersatzanspruch – jeglicher Art – gegenüber dem Verkäufer kann nicht geltend gemacht werden.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das Vertragsobjekt Eigentum des Verkäufers. Alle mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Eigentumsrecht des Verkäfers verbundenen Spesen wie Frachtkosten. Gerichts- und Anwaltskosten- Wertminderung usw. Gehen zu Lasten des Käufers.
5. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Zuständig für allfällige aus dem gegenständlichen Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in 3580 Horn/Austria
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Equipmentverleih – Event-Styling/Thomas Dvorak - download
6. Auftragserteilung
Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als erteilt. Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Auftrages haftet der Besteller. Dieser hat dafür zu sorgen, eventuelles Hilfspersonal und die technischen Voraussetzungen rechtzeitig zu Verfügung zu stellen. Bei Nichteinhaltung erhöhen sich die Auf- und Abbaukosten nach Aufwand.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Mietgeräte mit allen Bestandteilen bleiben Eigentum des Verleihers. Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. zum Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages (Lieferschein), daß er die Geräte geprüft und für einwandfrei erklärt hat. Nachträgliche Mängel können von uns nicht anerkannt werden.
8. Sauberkeit
Die Mietgeräte werden von uns in überprüftem und sauberen Zustand übergeben. Der Mieter hat nach dem Einsatz für eine entsprechende Säuberung der Geräte zu sorgen, ansonsten wird eine Reinigungspauschale von EURO 50,-- in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für alle Arten von Kabeln. Diese werden aufgerollt und mit Kabelklemmen versehen ausgeliefert.
9. Installation
Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Aufstellung und Installation der Anlagen, und hat für die ggf. notwendige Überprüfung durch Behörden zu sorgen. Alle Scheinwerfer und Teile, die über Publikum montiert werden, sind mit Seilen bzw. Ketten zu sichern. Traversen, Stative und Geräte sind gegen Herab- und Umfallen sowie Kippen entsprechend zu sichern. Abhängig vom Veranstaltungsort sind auch ggf. Abspannungen vorzunehmen. Bei Traversen ist auf die zulässige Durchbiegung und auf die maximal zulässige Punktlast zu achten. Last in jedem Fall gleichmäßig verteilen. Wir übernehmen keinerlei Haftung oder Schadenersatzansprüche aus Schäden die sich durch jeglicher Mißachtung der technischen Gegebenheiten ergeben.
Der Mieter hat für eine Witterung feste Überdachung der technischen Geräte zu sorgen. Ist diese nicht gegeben, ist der Vermieter berechtigt, bei Beschädigungsgefahr, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, bzw. ist der Mieter für Beschädigungen am Equipment verantwortlich
10. Haftung/Verlust
Ein Haftungsübergang auf den Vermieter wird für alle Fälle (Personenschaden, Materialverlust, Folgeschäden durch technische Defekte) vollinhaltlich ausgeschlossen. Bei Verlust polizeiliche Meldung machen.
11. Beschädigung
Das Risiko einer Beschädigung des Mietobjekts trägt der Mieter unabhängig davon, ob Schäden entstehen durch seine Mitarbeiter, durch fremde Dritte oder durch höhere Gewalt. Der Mieter wird über die Handhabung der Geräte von einem fachkundigen Personal des Vermieters in Kenntnis gesetzt. Somit gehen auch elektrische Schäden, welche durch eine unsachgemäße Bedienung erfolgen, zu Lasten des Mieters. Beschädigungen sind uns sofort zu melden.
Fehlende oder mechanisch beschädigte Leuchtmittel werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
12. Verfügbarkeit
Die Vergabe von Mietgeräten erfolgt nach Maßgabe des Lagerbestandes. Die Vermietung gilt mit der Reservierung der Anlage als erteilt. Für ein allfälliges Storno - weniger als 14 Tage vor Vermiet- od. Veranstaltungsbeginn wird die halbe Miete in Rechnung gestellt. Die Vermietung auch vorhandener Geräte und Teile kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
13. Gefahren
Die verwendeten Nebelflüssigkeiten sind geprüft nach DBA, haben keine MAK Werte oder toxische Inhaltsstoffe und beinhalten keine Öle. Trotzdem kann es bei empfindlichen Personen, wie Asthma oder Lungenkranken zu Beschwerden kommen. Die Vermieter übernehmen keinerlei Haftung für entstandene Schäden jeglicher Art.
14. Zelte
Die Zeltkonstruktion und Beplanung ist nach DIN-Norm ausgelegt und überprüft. Die Einholung von Bau- und Aufstellgenehmigungen ist alleinige Sache des Kunden. Es ist untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungsvorrichtungen zu lockern oder zu entfernen. Die Konstruktion des Objektes darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Werden Konstruktionsteile, Befestigungen oder Verkleidungsteile vom Mietobjekt durch Einwirkung höherer Gewalten oder aus anderen Gründen gelockert oder beschädigt, hat der Mieter sich unverzüglich wegen der Schadensbehebung mit uns in Verbindung zu setzen und unsere Anweisungen zu befolgen. Der Mieter hat während der Vertragszeit eine Sturm- und Feuerversicherung abzuschließen, nach dem von uns anzugebenden Versicherungswert. Zelte müssen bei Wind geschloßen werden. Bei Schneefall ist das Zelt ausreichend zu beheizen oder etwaige Schneebeläge sofort zu beseitigen. Für den Eigenaufbau durch den Kunden wird keinerlei Haftung übernommen.
15. Veränderungen/Bewilligung
Veränderungen am Mietobjekt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung unserer Firma. Die auf den Geräten angebrachten Werbeaufschriften dürfen nicht verdeckt oder unleserlich gemacht werden. Bei Aufträgen über 500 Euro ist der Mieter verpflichtet unser Werbetransparent in der Nähe der gemieteten Objekte aufzuhängen.
Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt sich der Mieter auf eigene Rechnung. Wir weisen jede Haftung für Schäden und Störung zurück, die durch die gemieteten Geräte verursacht werden. Ebenso entbinden Änderungen, die aufgrund behördlicher Vorschriften notwendig werden, den Kunden nicht von seiner Abnahmepflicht.
16. Rückgabe
Unser Vertragspartner ist zur Rückgabe des Vertragsobjektes verpflichtet. Bei Verzögerungen des Abbaus oder des Rücktransportes verschuldet durch den Mieter, wird eine Strafgebühr von 20% der Mietkosten pro angefangenen Tag berechnet.
17. Erfüllung, Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 3580 Horn, auch im Geschäftsverkehr mit dem Ausland.
Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn zu Veranstaltungsbeginn alle vereinbarte oder gleichwertige Geräte aufgebaut sind und funktionieren. Bei späteren Ausfällen oder technischen Gebrechen hat der Mieter keinerlei recht auf Schadensersatz.
Bei Verzug der Auf- und Abbautermine durch den Vermieter ist ebenfalls keinerlei Schadensersatzanspruch durchsetzbar.
18. Lieferung, Montage
Bei Lieferung durch den Vermieter hat der Mieter dafür zu sorgen, das ein Zufahrtsweg für Pkws bist zum Aufbauort besteht. Andernfalls ist der Mieter für die Zulieferung zur Aufbaufläche verantwortlich.
Das vereinbarte Hilfspersonal ist rechtzeitig für die Auf- und Abbauarbeiten bereit zu stellen. Andernfalls wird der entsprechende Mehraufwand in Rechnung gestellt.
19. Bezahlung
Der Besteller ist für die Bezahlung verantwortlich. Der Rechnungsbetrag ist entweder -Bar bei Abholung- oder spätestens -7 Tage netto nach Rechnungserhalt- fällig. Bei Zahlungsverzug werden Spesen und Verzugszinnsen berechnet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Eventorganisation – Event-Styling/Thomas Dvorak - download
1. Verhältnis, Sorgfaltspflichten
· Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt die Agentur Event-Styling, , vertreten durch Thomas Dvorak mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten organisatorischen Leistungen.
· Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer.
2. Leistung – Leistungsumfang
· Der Umfang der vertraglichen Leistungen und des Honorar ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der Vertraglichen Leistungen oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden.
· Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungshonorar verbindlich und schriftlich einen Budgetrahmen zur Verfügung.
· Dieses Budget darf von der Agentur nur mit Ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
· Die Agentur ist in wichtigen und begründeten Fällen berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern; dies soll unverzüglich und einvernehmlich schriftlich festgehalten werden.
· Soweit die Agentur Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Dies betrifft insbesondere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsakte, die Miete von Räumen, den Abschluß von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluß von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmern.
· In diesem Fall holt die Agentur auf Wunsch des Auftraggebers entgeltlich, wie in der Honorarvereinbarung fixiert, Kostenvoranschläge geeigneter Lieferanten und Subunternehmer ein.
· Die Auswahl der von der Agentur vorgeschlagenen Lieferanten und Subunternehmer erfolgt, wenn nicht anders vereinbart wird, durch den Auftraggeber; wenn dieser es wünscht, durch die Agentur
3. Steuern und finanzielle Abwicklung
· Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte gehen zu Lasten des Auftraggebers.
· Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden durch den Auftraggeber der Agentur bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch richtet die Agentur für diese Beträge Sonderkonten ein.
· Die Schlußrechnung hat zu dem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt durch die Agentur in schriftlicher Form zu erfolgen
4. Honorar
· Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln.
· Lädt der Auftraggeber die Agentur zur Erstellung eines Angebots (Präsentation) ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an diese Agentur bzw. findet die Veranstaltung aus welchem Grund immer nicht statt, ist die Agentur berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes, nach Möglichkeit in der Vereinbarung zu regelndes Honorar zu verrechnen.
5. Kündigung
· Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes abzüglich die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.
· Das Recht zur Kündigung steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto gezahlt werden. In diesem Falle gebührt der Agentur das volle vereinbarte Entgelt abzüglich die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen.
6. Versicherung
· Die Agentur bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach Möglichkeit eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7. Gerichtsstand
· Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Standort der Agentur und die Anwendung österreichischen Rechts.
8. Nebenabreden / Schriftform
· Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
· Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im übrigen nicht berührt.
· Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, das im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.